Leitsatz
Ist Gegenstand des Erwerbs ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber im Grundstückskaufvertrag zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen Kosten nicht zur Gegenleistung, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den Veräußerer ergangen war.
Normenkette
§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb ein mit Altlasten kontaminiertes Grundstück, um darauf Wohnungen zu errichten. Beim Kaufpreis waren die Altlasten wertmindernd berücksichtigt. Zum Ausschluss jeglicher Haftung der Verkäuferin verpflichtete sich die Klägerin, die Sanierung vorzunehmen und die Vornahme nachzuweisen.
Die zuständige Behörde hatte bereits von der Verkäuferin bestimmte Sofortmaßnahmen (Umzäunung, Folienabdeckung) und Untersuchungsmaßnahmen (Bodenproben, Messstellen) gefordert und für den Fall einer künftigen Wohnnutzung die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen angekündigt. Die geforderten Sofort- und Untersuchungsmaßnahmen hatte noch die Verkäuferin durchgeführt.
Die für die Wohnbebauung erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ließ die Klägerin ausführen. Die ihr dabei entstandenen Kosten rechnete das FA zur Gegenleistung. Dies billigte das FG (FG Münster vom 17.08.2006, 8 K 2650/03 GrE, Haufe-Index 1675819, EFG 2007, 283) mit der Begründung, wegen der geplanten Wohnbebauung sei das Grundstück in saniertem Zustand Erwerbsgegenstand.
Entscheidung
Der BFH widersprach dem. Die Finanzierung der vom Abschluss des Kaufvertrags her gesehen noch künftigen Sanierung des Grundstücks sei auch keine sonstige Leistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Daran ändere die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Sanierung nichts. Denn mit dieser Verpflichtung habe sie nur eine sie ohnehin treffende Verpflichtung ü...