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FG Münster Urteil vom 17.08.2006 - 8 K 2650/03 GrE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Kosten für Altlastsanierung bei der Höhe der Gegenleistung für den Grundstückserwerb

 

Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt der Käufer eines Grundstücks eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Verkäufers zur Altlastensanierung, so werden die erforderlichen Kosten hierfür der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzugerechnet. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Veräußerer von der Ordnungsbehörde bereits zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen worden ist.

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2009; Aktenzeichen II R 62/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in die Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)) für den Erwerb eines (kontaminierten) Grundstücks auch Kosten für die Altlastensanierung einzubeziehen sind.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.02.2000 (UR-Nr. 34/2000 des Notars S in I) erwarb die Klägerin (Klin.) von der Bundesrepublik Deutschland das mit vier Lagergebäuden bebaute Grundstück N-Straße 59 zum Kaufpreis von 2.150.000,00 DM (1.099.277,00 EUR). Das Grundstück war in den Jahren 1934 bis Mitte der 80er Jahre für militärische Zwecke genutzt worden; insbesondere diente es nach dem 2. Weltkrieg den ausländischen Streitkräften als Lager für Maschinen, Fahrzeuge und Gerätschaften. Der Boden war mit diversen Chemikalien erheblich kontaminiert und wegen der bestehenden Altlasten und der vorhandenen Baukörper im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht für die Wohnbebauung geeignet. Wegen der Einzelheiten der Bodenverunreinigungen wird auf das Gefährdungsgutachten der Firma IQD GmbH vom 13.07.1995 Bezug genommen. Auf Grund dieses Sachverständigengutachtens musste die Veräußerin auf Verlangen der Stadt I vom 07.08.1995 ...

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