Rz. 50
Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Die Formulierung lässt keine Ausnahme zu – es sind alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind. Das Ziel der Maßnahme muss sich genau durch die gewählte Vorgabe realisieren lassen.
Rz. 51
Die Prüfung, ob und wie der Arbeitgeber die gesetzliche Vorgabe der "Erforderlichkeit" umsetzt, erfolgt auf Basis der konkreten
- räumlichen,
- organisatorischen,
- betrieblichen und
- persönlichen
Situation des konkreten Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes und der individuellen Lage der Arbeitnehmerin.
Dem Gebot der Erforderlichkeit entspricht eine vom Arbeitgeber durchgeführte Maßnahme dann, wenn sie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Schwangeren nach dem Stand der Technik geboten und geeignet ist, eine Gefährdung sicher auszuschließen. Auch Industrienormen (DIN) und Prüfzertifikate kennzeichnen einen Konstruktionsstand und Einsatzzweck nach dem Stand der Technik. Das bloße Einhalten von Vorschriften schließt noch keine Gefährdung aus. Dies kann nur auf Basis einer konkreten Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände erfolgen. Dabei werden beide Gefährdungsbeurteilungen gegeneinander verglichen.
Der Arbeitgeber hat nach § 9 Abs. 1 ferner die Situation vor und nach Durchführung der Maßnahme zu bewerten und die Lage abzuschätzen, ob sie geeignet ist, die Gefährdung zu beseitigen. Der Abgleich muss immer gegenüber dem dreifachen Schutzzweck der Norm (Schutz der Schwangeren, Stillenden und des Kindes) erfolgen.
Welche Schutzmaßnahmen angemessen und geeignet sind, kann erst beurtei...