Rz. 48
Nach den Gefahrstoffen, geregelt in Abs. 1, sind in § 10 Abs. 2 die Unzulässigkeit von Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Biostoffe geregelt.
Bei der Prüfung einer Gefährdungslage sind die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG (aus Anhang I, Buchstabe A. (Agenzien), Nr. 2 (biologische Agenzien) und aus Anhang II, Buchstabe A. (Schwangere Arbeitnehmerinnen), Nr. 1 (Agenzien), Buchstabe b (biologische Agenzien)) zu berücksichtigen. Zu den damit grundsätzlich erfassten biologischen Agenzien gehören damit insbesondere das "Toxoplasma" und das "Rötelnvirus".
Neben den in der nicht erschöpfenden Liste der Biostoffe in den Anhängen der Mutterschutzrichtlinie sind bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Abs. 2 aber weitere Biostoffe zu berücksichtigen, wie etwa das Influenzavirus. Dazu zählen insb. die Biostoffe, die als Stoffe ausgewiesen sind, die möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Rz. 49
Alle Stoffe mit biologischen Grenzwerten sind Gefahrstoffe. Die entsprechende Einstufung von Biostoffen erfolgt durch den für Biostoffe zuständigen Ausschuss nach der BioStoffV. Entscheidend ist die Möglichkeit einer fruchtschädigenden Wirkung, s. auch die bestehenden Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA).
Rz. 50
Damit sind die biologischen Grenzwerte (BGW) i. S. d. § 2 Abs. 9 GefStV zu berücksichtigen. Auf den Arbeitsplatz bezogen heißt das, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, unabhängig davon, welche konkrete Person an diesem Arbeitsplatz eingesetzt ist. Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen ...