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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 7 Antragstellung

Bernd Mutschler
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (1. BEEGÄndG) v. 17.1.2009[2] ist die Vorschrift zum 24.1.2009 in Abs. 2 geändert und um Abs. 3 ergänzt worden. Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[3] geändert. Zum 1.8.2012 ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgelds v. 15.2.2013[4] so angepasst worden, das die Regelungen nun auch für den Antrag auf Betreuungsgeld gelten. § 7 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[5] neu gefasst und an die Einführung des Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[6] zum 1.9.2021 ist § 7 durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[7] geändert und redaktionell angepasst worden. Dabei ist der Wortlaut der Vorschrift auf Lebensmonate umgestellt, das Betreuungsgeld gestrichen und an die neuen Begriffe "Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus" angepasst worden.

 

Rz. 2

Die zuständigen Stellen der Länder führen das BEEG nach Art. 104a Abs. 3 GG im Auftrag des Bundes durch (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn der Bund trägt nach § 12 Abs. 2 BEEG die Ausgaben für das Elterngeld allein. Die nach dem BEEG vorgesehenen Leistungen werden den Berechtigten (§ 1 BEEG) durch die Behörden der Länder (§ 12 Abs. 1 BEEG) erbracht. Die zuständigen Stellen können unter folgendem Link abgeruf...

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Bundeselterngeld- und Elter... / § 7 Antragstellung

  (1) 1Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. 2Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. 3Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate ...

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