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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte / 7.1 Allgemeines

Dr. Jens Senger
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Rz. 109

§ 1 Abs. 6 bestimmt, unter welchen näheren Umständen die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, also die Voraussetzung einer reduzierten Erwerbstätigkeit in der Person des Berechtigten, erfüllt ist. Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben, um sich der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Voraussetzung ist deshalb, dass der antragstellende Elternteil im Bezugszeitraum entweder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder jedenfalls seine (volle) Erwerbstätigkeit gegenüber dem Umfang vor der Geburt des Kindes reduziert hat. Abs. 6 setzt seit dem 1.9.2021 für die Erwerbstätigkeit eine noch zulässige Obergrenze von 32 Stunden für die wöchentliche Arbeitszeit fest.[1] Nach Abs. 6a gelten seit 1.5.2025 auch Personen als erwerbstätig, die vorübergehend nicht arbeiten, solange sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden (Abs. 6a Nr. 1) oder selbständig erwerbstätig sind (Abs. 6a Nr. 2).

Besonders privilegiert sind anspruchsberechtigte Eltern, die als Tagespflegepersonen tätig sind, denn deren Tätigkeit gilt nicht als volle Erwerbstätigkeit, wenn nicht mehr als 5 Kinder betreut werden. Auch die Beschäftigung zur Berufsbildung gilt unabhängig von ihrem Zeitaufwand als nicht volle Erwerbstätigkeit.[2]

[1] Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021, BGBl. I 2021, S. 239.
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 19.

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