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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG Die Betriebsratswahl - Eine ... / 4.1.2 Bestellung durch Betriebsrat

Dietmar Heise
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In der Regel wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat bestellt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein bestimmtes Verfahren dazu ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Regelungen dazu können in der Geschäftsordnung des Betriebsrats getroffen werden. Fehlt es an einer solchen Regelung, gelten die allgemeinen Regeln des § 33 BetrVG für Betriebsratsbeschlüsse bei laufenden Geschäften. Ein Beschluss ist in einer Sitzung durch Mehrheitsentscheid zu fällen. Die Bestellung des Wahlvorstands kann – wie jeder andere Beschlussgegenstand – auch über Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden (§ 33 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Für den Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, zur Beschlussfähigkeit siehe § 33 Abs. 2 BetrVG). Über die folgenden Fragen ist zu beschließen:

  • Soll überhaupt ein Wahlvorstand eingesetzt werden?
  • Wie viele Personen sollen ihm als Mitglieder angehören?
  • Welche Personen sollen ihm als Mitglieder angehören?
  • Wer soll Vorsitzender des Wahlvorstands werden?
  • Sollen Ersatzmitglieder bestellt werden? (grds. empfehlenswert)
  • Welche Personen sollen zu Ersatzmitgliedern bestellt werden?

Dabei steht es im Belieben des Betriebsrats, ob er alle zu entscheidenden Fragen in einem Beschluss zusammenfasst oder jeweils getrennte Beschlüsse fassen will.

Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein ihm angetragenes Amt anzunehmen. Daher muss die Zustimmung der Betroffenen zur Bestellung als Wahlvorstand eingeholt werden, was vor der Beschlussfassung genauso möglich ist wie nachher. Erst mit der Zustimmung des Betroffenen ist er wirksam in den Wahlvorstand bestellt.

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