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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte / 12.4.3 Übertarifliche Zulagen

Christoph Tillmanns
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Rz. 193

Gewährt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, so steht das Mitbestimmungsrecht nach jeder Tarifrunde zur Diskussion. Da das Schicksal übertariflicher Zulagen im Tarifvertrag wegen Verbots von Effektivklauseln nicht geregelt werden kann, wird der Arbeitgeber nach jeder Tarifrunde die Entscheidung treffen können, wie sich die Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen auswirken sollen. Das betrifft aber zunächst nur die individualrechtliche Zulässigkeit der Anrechnung der Tariflohnerhöhung. Sie ist gegenüber dem Arbeitnehmer aber nur wirksam, wenn – soweit erforderlich (dazu Rz. 195) – auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gewahrt worden ist.

 

Rz. 194

Erste Voraussetzung für eine Anrechnungsentscheidung des Arbeitgebers ist, dass die übertarifliche Zulage den Arbeitnehmern gegenüber veränderbar ausgestaltet wurde. Eine allgemeine übertarifliche Zulage ohne besondere Zweckbestimmung ist regelmäßig auf Tariflohnerhöhungen anrechenbar. Hat der Arbeitgeber die übertarifliche Zulage den Arbeitnehmern gegenüber durch einzelvertragliche Zusage oder durch die Ausgestaltung der Gesamtzusage anrechnungsfest ausgestaltet, hat er keinen Entscheidungsspielraum für die Anrechnung der übertariflichen Zulage auf die Tariflohnerhöhung. Die Bindung des Arbeitgebers muss sich nicht zwingend durch eine ausdrückliche Zusage ergeben. Sie kann auch aus besonderen Umständen oder aus dem Zweck der Zulage folgen.[1] Auch in Ansehung der Regeln über die AGB-Kontrolle genügt insofern die Bezeichnung als "übertarifliche Zulage".[2] Wird eine Zulage als "widerrufliche Zulage" gewährt, ist sie ebenfalls mit Tariflohnerhöhungen individualrechtlich verrechenbar. Daneben hat der Arbeitgeber auch noch die Möglichkeit, die Zulage zu widerrufen, wenn die dafür im Arbeitsvertrag anzugebenden Gr...

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