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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte / 10.2 Mitbestimmung

Christoph Tillmanns
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Rz. 168

Mitbestimmungsfreie Vorfrage ist zunächst, ob eine Sozialeinrichtung überhaupt eingerichtet werden soll.[1] Der Arbeitgeber entscheidet ebenfalls frei darüber, wie viel Geld er dafür aufbringen will. Durch das Mitbestimmungsrecht kann der Arbeitgeber weder gezwungen werden, für die Sozialeinrichtung einen gewissen Dotierungsrahmen zur Verfügung zu stellen, noch weitere Mittel nachzuschießen.[2] Dementsprechend kann er jederzeit seine finanziellen Mittel einschränken, wenn er sich nicht in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gem. § 88 Nr. 2 BetrVG gebunden hat. Der daraufhin notwendige neue Verteilungsplan ist jedoch (wie auch bei einer Mittelerhöhung) mitbestimmungspflichtig.

Ist in einem Tarifvertrag der Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung vereinbart und obliegt dem Arbeitgeber die Auswahl des Versorgungswerks, ist weder diese Auswahlentscheidung noch der Inhalt des Versicherungsvertrags mitbestimmungspflichtig.[3]

 

Rz. 169

Mitbestimmungsfrei ist darüber hinaus der Zweck der Sozialeinrichtung und in diesem Zusammenhang auch der Kreis der begünstigten Personen.[4] Bei einer Umwandlung der Sozialeinrichtung kann der Arbeitgeber ebenfalls mitbestimmungsfrei deren Zweck (nicht aber die unterhalb der Zweckbestimmung angesiedelten mitbestimmungspflichtigen Nutzungsmöglichkeiten) ändern.

 

Rz. 170

Ebenso, wie der Arbeitgeber frei über die Errichtung der Sozialeinrichtung entscheiden kann, ist er auch frei bei der Entscheidung über die Schließung.[5] Bindungen des Arbeitgebers können sich ebenfalls nur aus freiwilligen Betriebsvereinbarungen gem. § 88 Nr. 2 BetrVG ergeben.

 

Rz. 171

Mitbestimmungspflichtig ist hingegen die Form der Sozialeinrichtung. Damit ist die rechtliche Form gemeint, in der die Sozialeinrichtung betrieben wird. Soweit sich allerdings die Frage a...

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