Rz. 20
Liegt lediglich ein Wahlvorschlag vor, findet eine Mehrheitswahl statt.
Für die Wahl ist zunächst der Wahlvorschlag festzuhalten. Anschließend wird die Wahl durchgeführt und abschließend das Ergebnis festgestellt.
4.2.1 Wahlvorschlag
Rz. 21
Der Wahlvorschlag für die Wahl von 3 weiteren Ausschussmitgliedern könnte bei einem 15-köpfigen Betriebsrat wie folgt aussehen.
| Kandidaten |
| Herr A. |
| Frau B. |
| Frau C. |
| Herr D. |
| Herr E. |
| Herr F. |
| Herr G. |
4.2.2 Durchführung der Wahl
Rz. 22
Gewählt wird regelmäßig in einem Wahlgang. Der Betriebsrat kann aber auch beschließen, für jeden Ausschusssitz eine getrennte Abstimmung durchzuführen.
4.2.2.1 Wahl in einem Wahlgang
Rz. 23
Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie weitere Ausschusssitze zu vergeben sind. Diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Es genügt eine relative Mehrheit. Eine absolute Mehrheit der Betriebsratsmitglieder oder eine absolute Mehrheit der Anwesenden ist nicht erforderlich. Werden auf einem Stimmzettel mehr Kandidaten angekreuzt, als Sitze zu vergeben sind, ist der Stimmzettel ungültig. Weniger Stimmen abzugeben, als Sitze zu verteilen sind, ist dagegen unschädlich. Kumulieren, d. h. die Abgabe mehrerer Stimmen auf den gleichen Kandidaten, ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit des Stimmzettels, da diese Sonderregelung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Geschlechterquoten oder eine proportional gleiche Besetzung mit Vertretern bestimmter Arbeitnehmergruppen (Arbeiter/Angestellte) können und dürfen nicht berücksichtigt werden, da die Ergebnisgleichheit der Stimmen beeinträchtigt wäre.
Rz. 24
Da 3 weitere Ausschusssitze zu vergeben sind, hat jedes der 15 Betriebsratsmitglieder 3 Stimmen. Das Ergebnis könnte wie folgt aussehen.
| Kandidat |
Anzahl der erhalten... |