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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen

Stephanie Thelen
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ermöglicht dem Arbeitgeber, angesichts des in zeitlicher Hinsicht nicht einschätzbaren Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen, sofern dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

 

Rz. 2

Da § 100 BetrVG eine Spezialregelung zur vorläufigen Durchführung einer personellen Einzelmaßnahme darstellt, ist daneben eine Regelungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren gem. § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935 ff. ZPO weder auf Antrag des Arbeitgebers noch des Betriebsrats möglich.[1]

 

Rz. 3

§ 100 BetrVG hat praktische Bedeutung nur für vorläufige Einstellungen und Versetzungen. Es sind kaum Fälle denkbar, die Ein- oder Umgruppierungen als unaufschiebbar erscheinen lassen. Auch das BAG äußert Bedenken, ob § 100 BetrVG auf Ein- und Umgruppierungen anwendbar ist.[2] Sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Ein- oder Umgruppierung nicht einig, kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer ohne Eingruppierung ein – frei zu vereinbarendes – bestimmtes Gehalt unter Vorbehalt der Rückforderung oder Zusage einer Nachzahlung zahlen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber auch mitteilen, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert werde, diese Eingruppierung aber noch nicht endgültig sei, sondern von der Zustimmung des Betriebsrats bzw. vom Ausgang eines Zustimmungsersetzungsverfahrens abhänge.[3]

[1] Fitting, § 100 Rz. 1; DKKW/Bachner, § 100 Rz. 1; Richardi/Thüsing, § 100 Rz. 1.
[2] BAG, Beschluss v. 27.1.1987, 1 ABR 66/85, NZA 1987, 489; a. A. Sächsisches LAG, Beschluss v. 18.7.2014, 2 TaBV 11/14.
[3] Vgl. auch Fitting, § 99 Rz. 5; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 4.

2 Vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme

2.1 Zeitpunkt

 

Rz. 4

Die vorläufige Durchführung von Einstellungen und Versetzungen ist in zeitlicher Hinsicht nur möglich, wenn

  • die Woch...

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Betriebsverfassungsgesetz / § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen
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  (1) 1Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. 2Der ...

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