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Tillmanns/Arnold, SGB IX § 208 Zusatzurlaub / 4.3 Hinzurechnung zum Erholungsurlaub

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 15

Der Zusatzurlaub wird getrennt vom Erholungsurlaub berechnet. Lediglich das Ergebnis wird dem Erholungsurlaub hinzugerechnet. D.h., der Zusatzurlaub verlängert die Dauer des Urlaubs, der dem Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zusteht (Gesamturlaub). Der Zusatzurlaub stockt nicht lediglich die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 BUrlG auf.[1]

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird am 1.2. in Vollzeit eingestellt (5-Tage-Woche, 24 Tage Urlaub). Er wird ab 1.3. als schwerbehinderter Mensch anerkannt; das Arbeitsverhältnis wird innerhalb der Probezeit zum 30.6. beendet.

Lösung:

Erholungsurlaub: 5/12 (Februar bis Juni) = 10 Tage

Zusatzurlaub: 4/12 (März bis Juni) = 2 Tage (1,66 aufgerundet)

Gesamturlaub: 12 Tage

 
Hinweis

Stehen gesetzlicher Mindesturlaub, ihn übersteigender tariflicher Urlaub und der Zusatzurlaub nebeneinander, erfolgt die Erfüllung unter Beachtung von § 366 Abs. 2 BGB, sofern der Arbeitgeber nicht eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB trifft. Das heißt, es wird zunächst der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, dann jener auf den Zusatzurlaub und nachrangig der weitergehende tarifliche Urlaubsanspruch erfüllt.[2]

[1] BAG, Urteil v. 24.10.1996, 9 AZR 669/05.
[2] BAG, Urteil v. 28.3.2023, 9 AZR 488/21, NZA 2023, 826; BAG, Urteil v. 1.3.2022, 9 AZR 35/21, NZA 2022, 911.

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