Rz. 46
Ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Beschäftigung oder den Nichtantritt einer Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung unzumutbar ist. Allein, dass das neue Beschäftigungsverhältnis ein Leiharbeitsverhältnis ist, ist kein wichtiger Grund für den Nichtantritt einer Beschäftigung. Unabhängig davon, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, gilt dies aber nicht, wenn die im Rahmen der Beschäftigung zu verrichtende Tätigkeit gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutzvorschriften verstößt. So kann sich z. B. ein Kraftfahrer, der dauernd gezwungen wird, gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeiten zu überschreiten, auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er erfolglos versucht hat, Abhilfe zu schaffen. Bei Nichtantritt der Beschäftigung wird man ebenfalls verlangen müssen, dass der Arbeitslose vor Ablehnung des Arbeitsangebots versucht, mit der Bundesagentur für Arbeit oder dem Arbeitgeber die Frage der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, wie etwa von Vorschriften des ArbZG zu klären.
Allein, dass der Arbeitnehmer nicht den Tariflohn erhält, stellt keinen wichtigen Grund dar, wenn es an einer beiderseitigen Tarifbindung fehlt. Liegt die Entlohnung allerdings mindestens 30 % unter dem maßgeblichen Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung, so geht die Praxis von einer sittenwidrigen Entlohnung aus, bei der die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses durch einen wichtigen Grund gedeckt ist. Unterschreitet der Lohn den Mindestlohn nach dem MiLoG, liegt in jedem Fall ein wichtiger Grund vor, da es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten und sich auf die Durchsetzung seiner Mindestlohnansprüche zu beschränken. Aber auch dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Grund zur fristlosen Kündigung n...