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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.1.4 Verschulden

Prof. Dr. Oliver Ricken
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Rz. 20

Ein versicherungswidriges Verhalten ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es genügt also nicht, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis schuldhaft beendet wurde. Ein schuldhaftes arbeitsvertragswidriges Verhalten bedingt gerade nicht das Vorliegen der schuldhaften Herbeiführung der Arbeitslosigkeit.[1] Vielmehr ist erforderlich, dass die anschließende Arbeitslosigkeit mindestens grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Von Vorsatz ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer bei der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei seinem arbeitsvertragswidrigen Verhalten die Arbeitslosigkeit bewusst und gewollt herbeigeführt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.[2] Grobe Fahrlässigkeit liegt entsprechend der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.[3] Insofern handelt ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet, in Bezug auf den Beendigungstatbestand vorsätzlich und in Bezug auf die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig, wenn er im Zeitpunkt der Lösung keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hat und er aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise nicht mit dem sofortigen Erhalt eines Anschlussarbeitsplatzes rechnen konnte.[4] Gleiches gilt für einen Arbeitnehmer, der lediglich auf eine vage Aussicht, in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber wechseln zu können, sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung beendet.[5] Zwar verlangt die Rechtsprechung für den Ausschluss der groben Fahrlässigkeit nicht unbedingt eine feste Zusicherung ein...

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