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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 5 Zulassung verspäteter Klagen

Prof. Dr. Daniel Benkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung des § 5 KSchG eröffnet die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage trotz Verspätung zuzulassen. Versäumt es ein Arbeitnehmer, eine entsprechende Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer Kündigung zu erheben, so tritt grds. die Wirkung des § 7 KSchG ein: Die mögliche Unwirksamkeit der Kündigung wird geheilt. Dieses Ergebnis gewährleistet rasche Sicherheit hinsichtlich der Rechtswirksamkeit einer Kündigung; ein Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, kurzfristig zu wissen, ob er die frei gewordene Stelle neu besetzen kann oder mit einer Rückkehr des gekündigten Arbeitnehmers rechnen muss.

 
Hinweis

Nach § 2 Nr. 14 NachwG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer u. a. über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) zu unterrichten.

Tut er dies nicht, stellt sich – angesichts der nicht im nationalen Recht umgesetzten Vermutungsregelung des Art. 15 Abs. 1 lit. a ArbeitsbedingungenRL (EU) 2019/1152 – die Frage, ob eine fehlende Unterrichtung über die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die für den Arbeitnehmer günstige Vermutung begründet, dass der Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 verhindert war, die Klage fristgerecht einzureichen.

Allerdings deutet wenig darauf hin, dass sich unter der ArbeitsbedingungenRL und dem novellierten NachwG etwas an den Grundsätzen zu § 5 KSchG ändern soll. Vielmehr legt der 39. Erwägungsgrund nahe, dass die Vermutungsgrundlage und -folge in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang stehen müssen. Außerdem hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie keine Auswirkungen auf § 5 KSchG beabsichtigt.[1] Eine Entscheidung des BAG steht hierzu allerdings noch aus.

 

Rz. 2

War der Arbeitnehmer jedoch trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert, so i...

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Kündigungsschutzgesetz / § 5 Zulassung verspäteter Klagen
Kündigungsschutzgesetz / § 5 Zulassung verspäteter Klagen

  (1) 1War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage ...

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