Rz. 17
Der Arbeitgeber kann nach § 106 Satz 1 GewO einseitig Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das gilt nach § 106 Satz 2 GewO auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Begrenzt wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers insbesondere durch die zwischen den Parteien arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen.
Beispiele
- Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit "in der Spätschicht von 14 Uhr bis 22 Uhr" zu erbringen habe. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer dann nicht durch die bloße Ausübung seines Direktionsrechts zur Frühschicht einteilen.
- Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer "in der Früh- oder in der Spätschicht" eingesetzt werden kann. Hier obliegt es dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer ggf. von der Spät- in die Frühschicht umzusetzen.
Rz. 18
Fehlt es im Arbeitsvertrag an einer Festlegung des Orts der Leistungspflicht, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsorts aus § 106 GewO. Dabei ist dem Arbeitsvertrag keine Beschränkung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte im Inland immanent.
Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort genannt, bedarf der Auslegung (§§ 133, 157 BGB), ob damit das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf die Zuweisung von Tätigkeiten an diesem Arbeitsort beschränkt sein soll, sodass für eine Änderung eine Änderungskündigung erforderlich wäre, oder ob mit der Regelung nur der Arbeitsort gekennzeichnet werden soll, an dem der Arbeitnehmer zunächst das Arbeitsverhältnis aufne...