Rz. 24
Der Arbeitnehmer muss die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lassen. Dies ist reiner Realakt (dazu auch Rz. 2 ff.). Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Klagefrist, ohne dass es einer weiteren Willensbetätigung des Arbeitnehmers bedarf.
Die Regelung über Rechtsgeschäfte (Willensmängel, §§ 116 ff. BGB; Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB und Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB) sind hierauf nicht anwendbar. Dem Arbeitnehmer bleiben allein die Rechte nach §§ 5 und 6 KSchG. In diesen Fällen – wie auch im Fall der allgemeinen Feststellungsklage und auch bei verspäteter Klageerhebung – entsteht kein Anspruch aus § 1a KSchG trotz Verstreichenlassen der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG (dazu auch Rz. 31 ff.). Dies liefe dem Sinn und Zweck der Norm zuwider, die Anrufung der Arbeitsgerichte zu vermeiden, und ist der Einhaltung der Klagefrist nach § 4 KSchG gleichzusetzen. Nicht davon erfasst ist der bloße Antrag nach § 5 KSchG (Zulassung verspäteter Klagen), da das Verstreichenlassen der Klagefrist nur bei erfolgreichem Antrag kein Prozesshindernis darstellt.
Rz. 25
Aus demselben Grund kann die Fiktion des § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, nach welcher der Rechtsstreit im Falle der Klagerücknahme von Anfang an als nicht anhängig angesehen werden muss, nicht für eine Anspruchsbegründung nach § 1a KSchG herangezogen werden. Dies gilt auch für die Fälle des § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Nichterscheinen in Güteverhandlung), da diese Vorschrift ebenfalls auf die Fiktion des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO verweist.
Anders liegt der Fall jedoch bei Rücknahme der Klage vor Zustellung der Klageschrift. Wegen § 167 ZPO wird die Frist bereits mit Eingang bei Gericht gewahrt, wenn eine Zustellung an die Gegenseite demnächst erfolgen wird. Dazu wird es bei Rück...