Cesare Vannucchi
, Dr. Marcel Holthusen
Rz. 963
Der Interessenausgleich ist schließlich um eine Namensliste zu ergänzen, in der die von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Voraussetzung ist auch insoweit ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss; eine Namensliste, die vom Vorsitzenden oder von einer Verhandlungsdelegation des Betriebsrats kurzerhand "freigegeben" wird, ist unwirksam. Liegt jedoch ein Interessenausgleich mit Namensliste vor, so trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betriebsratsvorsitzende die entsprechende Vereinbarung ohne legitimierenden Beschluss des Gremiums ausgehandelt und unterzeichnet hat.
Die Namensliste kann dem Interessenausgleich auch nachträglich beigefügt werden, soweit es sich noch um eine "zeitnahe" Ergänzung handelt; dies ist bei einem Zeitraum von 6 Wochen nicht ausgeschlossen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls: Der notwendige zeitliche Zusammenhang kann sich auch aus den fortlaufenden Verhandlungen der Betriebspartner über die Namensliste ergeben.
Rz. 964
Die Namensliste ist Bestandteil des Interessenausgleichs und unterliegt damit ebenfalls dem Schriftformgebot. Beide Schriftstücke müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Der Charakter als einheitliche Urkunde kann sich aus der fortlaufenden Paginierung oder aus dem Textzusammenhang ergeben; wichtig sind die abschließenden Unterschriften. Eine einheitliche Urkunde kann vorliegen, wenn der von den Betriebsparteien unterschriebene Interessenausgleich auf die getrennt erstellte Namensliste Bezug nimmt. Dies setzt aber voraus, dass die von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich (zurück)verweist; anderenfalls wird die Schriftform nicht gewahrt.
Wenn die Namensliste von den B...