Cesare Vannucchi
, Dr. Marcel Holthusen
Rz. 950
Der Rückgriff auf § 1 Abs. 5 KSchG setzt zunächst eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG voraus. Welcher Fall einer Betriebsänderung vorliegt, spielt dabei keine Rolle; ein und dieselbe Maßnahme des Unternehmers kann durchaus mehrere Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen.
Rz. 951
Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine Betriebseinschränkung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nicht unbedingt eine Verringerung der sachlichen Betriebsmittel erfordert, sondern auch durch einen Personalabbau erfolgen kann. Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsänderung ist allerdings, dass der Personalabbau eine größere Zahl von Arbeitnehmern betrifft; Anknüpfungspunkt sind dabei die Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG.
Ein Personalabbau stellt somit eine (interessenausgleichspflichtige) Betriebsänderung dar, wenn
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mindestens 20 und höchstens 60 Arbeitnehmern |
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mindestens 5 Entlassungen |
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mindestens 60 und höchstens 500 Arbeitnehmern oder |
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mindestens 25 Entlassungen |
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mindestens 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer |
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mindestens 500 Arbeitnehmer |
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mindestens 30 Entlassungen |
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Bei größeren Betrieben ist ferner Voraussetzung, dass der Personalabbau mindestens 5 % der Belegschaft betrifft.
Rz. 952
Diese Zahlen stellen jedoch keine "starren" Vorgaben, sondern eine bloße "Richtschnur" dar. Bei einem geringfügigen Unterschreiten der Schwellenwerte kann eine wertende Betrachtung des Einzelfalls gleichwohl zur Annahme einer Betriebsänderung führen.
Rz. 953
Die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG werden hinsichtlich größerer Betriebe zudem durch das zusätzliche Erfordernis ergänzt, dass zumindest 5 % der Mitarbeiter der Gesamtbelegschaft von den Kündigungen betroffen sind.
Rz. 954
Zu beachten ist fern...