Rz. 3
Ein Verfahren nach § 126 InsO kommt zunächst in Betracht, wenn in einem Betrieb kein Betriebsrat existiert; der Insolvenzverwalter kann in diesen Fällen unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen.
Rz. 4
Die gleiche Möglichkeit besteht, wenn zwar ein Betriebsrat existiert, aber innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn oder nach schriftlicher Aufforderung zu entsprechenden Verhandlungen noch kein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 InsO zu Stande gekommen ist. Das endgültige Scheitern der Verhandlungen um einen Interessenausgleich vor Ablauf der 3-Wochen-Frist ist nicht mit dem Verstreichen der 3-Wochen-Frist gleichzusetzen. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen die Verhandlungen gescheitert sind. Entscheidend ist lediglich, dass überhaupt Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien stattgefunden haben und dabei auch die Möglichkeit einer Einigung bestand.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat vom Insolvenzverwalter rechtzeitig und umfassend über den geplanten Personalabbau informiert worden ist; dieser Nachweis wird in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten bereiten.
Rz. 5
Verständigen sich der Arbeitgeber und der zuständige Betriebsrat auf einen Interessenausgleich, nachdem der Insolvenzverwalter einen Antrag nach § 126 InsO gestellt hat, so wird das Verfahren unzulässig, soweit die Regelungswirkung des Interessenausgleichs reicht.