Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Dr. Donat Wege
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 626 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses bei unzumutbarer Belastung vom Schuldverhältnis lösen können. Dieser Grundsatz hat mittlerweile in § 314 BGB, lex generalis zu § 626 BGB, eine weitere Ausprägung erfahren. Dementsprechend gilt § 626 BGB für beide Arbeitsvertragsparteien gleichermaßen; deshalb kann auch bei einer außerordentlichen Kündigung[1] durch den Arbeitnehmer eine Abmahnung erforderlich sein (hierzu Rz. 44 ff.).

 

Rz. 2

Die Ausschlussfrist des Abs. 2 dient dem Gebot der Rechtssicherheit. Hat der eine Vertragsteil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung verwirklicht, darf nicht unangemessen lange Zeit ungewiss bleiben, ob der andere Teil daraus die kündigungsrechtlichen Folgen zieht.[2] Der Kündigungsberechtigte soll sich zwar keinen Kündigungsgrund "aufsparen" können, um dadurch womöglich den Vertragspartner unter Druck zu setzen.[3] Er soll aber auch nicht zu hektischer Eile getrieben werden.[4] Verstreicht die Frist des Abs. 2, wird unwiderleglich vermutet, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verloren hat.[5]

 

Rz. 3

Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, sie trägt indes keinen Strafcharakter in sich. Dementsprechend kann sie nicht damit gerechtfertigt werden, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Stattdessen gilt das Prognoseprinzip: Der wichtige Grund liegt stets in der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann sich auch aus zurückliegenden schwer wiegenden Ereignissen ein Vertrauensbruch ergeben, der eine Fortsetzung unzumutbar macht (s. Rz. 52 ff.).

 

Rz. 4

Der fehlende Sanktionscharakter der Kündigung dürfte auch der Grund dafür sein, dass der Arbeitgeber nicht gehalten ist, vor Ausspruch einer (außerordentlichen) Kündigung eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Betriebsbuße zu verhängen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG): Jene sanktioniert in erster Linie und warnt nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Warnung ist Aufgabe der Abmahnung.[6]

 

Rz. 5

Wer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, ist nicht gehindert, den Arbeitsvertrag – bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen – nach den §§ 142, 119 ff. BGB anzufechten. Das Kündigungsrecht schließt das Anfechtungsrecht nicht aus.[7]

[1] Zu Kündigung und Kündigungserklärung im Allgemeinen s. Holthusen, § 1 KSchG Rz. 1 Rz. 110 ff.; Checkliste bei Holthusen, § 1 KSchG Rz. 316 f.
[2] BAG, Urteil v. 4.6.1997, 2 AZR 362/96, NZA 1997, 1158, 1159 f.
[3] BAG, Urteil v. 25.2.1983, 2 AZR 298/81, AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 14.
[4] BAG, Urteil v. 15.11.1995, 2 AZR 974/94, NZA 1996, 419, 423; die Frist stellt deshalb auch eine sog. Überlegungsfrist dar.
[5] BAG, Urteil v. 8.6.1972, 2 AZR 336/71, NJW 1972, 1878.
[6] BAG, Urteil v. 17.1.1991, 2 AZR 375/90, NZA 1991, 557, 560, begründet dies v. a. mit einer systemwidrigen Vermengung von individual- und kollektivrechtlichen Bereichen.
[7] BAG, Urteil v. 28.3.1974, 2 AZR 92/73, AP BGB § 119 Nr. 3.

2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

 

Rz. 6

Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ist.[1] Sie muss dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugehen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa §§ 134, 138 BGB verstoßen.[2]

Darüber hinaus sind etwaige Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu beachten, die gesetzlich vorgeschrieben (§§ 102 Abs. 1 und 103 BetrVG; §§ 15 f. KSchG; s. hierzu die jeweiligen Kommentierungen) oder durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sind (s. Rz. 102).

Schließlich bestehen auch für die außerordentliche Kündigung spezielle Kündigungsverbote (etwa § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 174 SGB IX, § 15 KSchG und § 5 PflegeZG). Sonderregelungen enthalten § 22 Abs. 2 BBiG, § 89a HGB, die §§ 67 ff. SeeArbG und § 354 RVO.

 

Rz. 7

Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist nach Abs. 1 ein wichtiger Grund des Kündigenden, der es ihm unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen (hierzu Rz. 25 ff.). Jener Grund muss dabei nicht in der Kündigungserklärung mitgeteilt werden (arg. e Abs. 2 Satz 3; Ausnahmen bestimmen § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz MuSchG und § 22 Abs. 3 BBiG, jeweils i. V. m. § 125 Satz 1 BGB (zu abweichenden Vereinbarungen s. Rz. 88 ff., 91)).

 
Hinweis

Der Gekündigte hat einen Anspruch auf unverzügliche Mitteilung der Kündigungsgründe nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB. Aus der Verletzung dieser Pflicht können nach den §§ 280 ff. BGB Schadensersatzansprüche resultieren. Erhebt z. B. der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht (rechtzeitig) mitgeteilt hat, kann der Arbeitgeber zum Ersatz der Proz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

  Rz. 6 Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren