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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 615 Vergütung bei Annahme ... / 5 Rechtsfolgen des Annahmeverzugs

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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Rz. 20

Nach Satz 1 erhält der Dienstverpflichtete einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Nach dem Lohnausfallprinzip ist die Vergütung zu zahlen, die der Dienstpflichtige bei Weiterarbeit erzielt hätte.[1] Hinzu kommen können Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Nichtzahlung der Vergütung im Zeitraum des Annahmeverzugs, namentlich auch Verzugszinsen. Zudem kommt neben dem Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Beschäftigungsanspruchs in Betracht. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus.[2] Entgeltansprüche für den Zeitraum des nicht nehmbaren Urlaubs fallen indes nicht in den Anwendungsbereich von § 615 BGB und lösen dementsprechend nicht die Rechtsfolge der Zahlung der Vergütung aus.[3]

 
Hinweis

In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.[4] Allerdings sind dabei die gesetzlichen Ruhepausen des § 4 ArbZG zu beachten.[5]

Maßgeblich ist der Bruttoverdienst. Bei zeitlohnbestimmten Dienstleistungen ist der regelmäßige Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatsverdienst zu zahlen. Dieser umfasst auch Provisionen, Gratifikationen und vermutlich geleistete Überstunden und Zulagen.[6] Bei nicht abgerufener Arbeitszeit aus einem Arbeitszeitkonto kann nur der Bruttolohn verlangt werden, exklusive der Zuschläge.[7] Dagegen sind Aufwendungen, die mit der tatsächlichen Arbeitsleistung verknüpft sind, nicht zu zahlen. Hierzu gehören u. a. Schmutzzulagen, Fahrtkosten und Essenszuschüsse. Im Falle schwankender Vergütungen, ist die Höhe des Ver...

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