Rz. 5
Der Arbeitgeber kann den vertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalt nicht willkürlich ausüben und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn der "jederzeitige Widerruf" oder "Widerruf nach freiem Ermessen" vorbehalten wurde. Durch die Rechtsprechung des BAG hat sich eine zweistufige Überprüfung von Widerrufsvorbehalten durchgesetzt:
2.3.1.1 Inhaltskontrolle
Rz. 6
Zunächst wird auf der ersten Stufe ermittelt, ob die jeweilige Vorbehaltsklausel überhaupt rechtswirksam ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen verstößt.
Maßgeblich zur Beurteilung der Zulässigkeit ist dabei die Zumutbarkeit des Widerrufsvorbehalts für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4. Zumutbar ist ein Widerrufsvorbehalt nach Ansicht des BAG dann, wenn ein den Widerruf rechtfertigender Grund existiert und dieser erkennbar ist, also die möglichen Widerrufsgründe in der Klausel selbst benannt sind.
Sieht der Arbeitsvertrag für den Fall der berechtigten Freistellung des Arbeitnehmers vor, dass der Arbeitgeber die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens widerrufen kann, ohne dass dem Arbeitnehmer Entschädigungsansprüche zustehen, liegt kein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor. Die Klausel ist ausreichend transparent. Der Widerrufsvorbehalt ist darüber hinaus nur dann zumutbar, wenn er als Anpassungsinstrument aufgrund der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse notwendig ist. Hier ist eine Interessenabwägung durchzuführen, die sich insbesondere an der Stellung des Arbeitnehmers, der Art und Höhe der widerrufenen Leistung und des verbleibenden Verdiensts richtet.
Der sachliche Grund muss ausreichend präzise in der Klausel beschrieben sein, insbesondere muss mindestens die entsprechende Richtung, auf die sich a...