Dieter Zens
, Andreas Haßlbeck
1. Allgemeines
a) Regelung vom 1.7.1985 bis 31.12.1989
Rz. 1
Die Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung ist durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens v. 22.5.1985 (BGBl I 1985, 784) mit Wirkung ab 1.7.1985 eingeführt und hinsichtlich der Steuerbefreiung für Diesel-Pkw durch Art. 1 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 v. 20.12.1988 (BGBl I 1988, 2262; BStBl I 1989, 19) eingeschränkt worden.
Rz. 2
Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Personenkraftwagen v. 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2436; BStBl I 1989, 485) mit Wirkung ab 1.1.1990 aufgehoben worden.
Rz. 3
Die Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung für Personenkraftwagen, die vor dem 1.1.1990 als schadstoffarm anerkannt worden sind, endete nicht am 31.12.1989, sondern stand den Haltern noch für die in § 3b Abs. 2 KraftStG vorgesehene Befreiungsdauer zu.
b) Regelung vom 1.7.1997 bis 4.11.2008
Rz. 4
Durch Art. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 4 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 v. 18.4.1997 (BGBl I 1997, 805; BStBl I 1997, 524) war mit Wirkung ab 1.7.1997 § 3b KraftStG – als neue Förderungsregelung für als schadstoffarm anerkannte Personenkraftwagen (vgl. § 8 KraftStG Rz. 9ff.) und erstmals für verbrauchsarme Personenkraftwagen eingeführt worden. Die neu gestaltete Förderungsregelung leistete mit ihren marktwirtschaftlichen Anreizen für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen einen wirksamen Beitrag dazu, dass schon in der sog. Freiwilligkeitsphase (vor obligatorischer Einführung der europaweit geltenden Emissionsnormen) möglichst viele Neufahrzeuge zugelassen wurden, die bereits mit der besten Abgasreinigungstechnologie ausgestattet waren.
Die Regelung in § 3b Abs. 1 S. 1 KraftStG ist d...