Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Rz. 112a
Die Bundeszollverwaltung hat (auch im Internet) ein allgemeines Merkblatt für die Halter von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit folgendem Wortlaut veröffentlicht (vgl. www.zoll.de, unter den Rubriken Spezialsuchen / Formulare und Merkblätter / Suchbegriff: Kraftfahrzeugsteuer):
Merkblatt für die Halterinnen und Halter von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen
Nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger) von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich
1. in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
3. zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
4. zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
5. von Land- oder Forstwirtinnen bzw. Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.
Zu Nummer 1, begünstigte Betriebe:
Zu den begünstigten Betrieben gehören neben Betrieben mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung auch Weinbaubetriebe, gärtnerische Betriebe und sonstige Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, wie beispielsweise Fischzuchtbetriebe, Binnenfischereibetriebe, Wanderschäfereien und Imkereien. Nicht dazu gehören jedoch Betriebe, die bewertungsrechtlich Gewerbebetriebe sind (z. B. Handelsgärtnereien).
Als landwirtschaftliche Betriebe gelten auch Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, A...