Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Rz. 77
Als begünstigte Sonderfahrzeuge gelten nach § 3 Nr. 7 S. 2 KraftStG solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, setzt dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (BFH v. 16.7.2014, II R 39/12, BFH/NV 2014, 1863, m. w. N.). Als Sonderfahrzeuge gelten danach nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für die begünstigten Zwecke eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd" (BFH v. 12.11.2020, IV R 36/19, BFH/NV 2021, 652, und BFH v. 16.7.2014, a. a. O.).
Steuerbefreit sind Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie "ihrer Art nach" ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen (BFH v. 16.7.2014, II R 39/12, BFH/NV 2014, 1863). Fahrzeuge, die nicht nur in der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion, sondern auch in Gewerbebetrieben, z. B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft, eingesetzt werden können, sind dagegen keine begünstigten Sonderfahrzeuge (BFH v. 12.11.2020, IV R 36/19, a. a. O., und BFH v. 16.7.2014, a. a. O.).
Für die Anerkennung eines Fahrzeugs als Sonderfahrzeug genügt es, dass es nach seiner Bauart und den besonderen, mit ihm fest verbundenen Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungs...