Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
Rz. 1
Das Verfahren zur Erhebung von Steuern ist in den Vorschriften §§ 218 ff AO normiert. In diesem Fünften Teil der Abgabenordnung hat der Gesetzgeber Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis geregelt.
Vor dem Hintergrund zweier Besonderheiten im Kraftfahrzeugsteuerrecht bedarf es für deren Festsetzung und Erhebung auch besonderer Regelungen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 12 Abs. 1 KraftStG regelmäßig, d. h. in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt und ist nach § 11 Abs. 1 KraftStG regelmäßig jährlich im Voraus zu entrichten. Die unbefristete Festsetzung wirkt als Dauerverwaltungsakt dann sowohl für den aktuellen Entrichtungszeitraum als auch fortlaufend für die nachfolgenden Entrichtungszeiträume (vgl. auch Urteil des FG Münster v. 23.9.2021, 10K 3692/19 Kfz, UVR 2022, 73). Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich mithin um eine Dauerfestsetzung. Von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ist der Zeitpunkt der Kraftfahrzeugsteuerentstehung zu unterscheiden. Nach § 6 KraftStG entsteht die Kraftfahrzeugsteuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Die Vorschrift des § 11 KraftStG legt in Abhängigkeit von der Höhe der festgesetzten Jahressteuer fest, für welchen Zeitraum die Kraftfahrzeugsteuer im Voraus zu entrichten ist – Entrichtungszeitraum. Für ausländische Fahrzeuge, die zum vorübergehenden Aufenthalt ins Inland gelangen, gelten nach § 11 Abs. 3 KraftStG besondere Regelungen.
Rz. 1a
Die Vorschriften über die Entrichtung der Steuer, die bis zum 31.5.1979 in § 13 KraftStG 1972 geregelt waren, sind mit Wirkung v. 1.6.1979 z. T. erheblich geändert worden. Unverändert ist die Steuer nach § ...