Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Nach einer unrichtigen strafbefreienden Erklärung ist eine Bescheidänderung wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen weiterhin möglich.
Sachverhalt
Gibt der Steuerpflichtige eine strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ab, tritt Straf- oder Bußgeldfreiheit ein und der über die Nachversteuerung hinausgehende Steueranspruch erlischt, wenn die Erklärung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgegeben wird. Dies ist nicht der Fall, wenn allein die verkürzten Einnahmen angegeben werden, sondern es ist erforderlich, die Einnahmen bestimmten Lebenssachverhalten zuzuordnen. Darüber hinaus ist die Angabe erforderlich, ob die aufgelisteten "Einnahmen" bisher nicht berücksichtigte Einnahmen oder zu Unrecht berücksichtigte Ausgaben sind.
Erklärt der Steuerpflichtige Darlehenszinsen und Honorare als Einnahmen, obwohl es sich bei den Zinsen um zu Unrecht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogene Finanzierungskosten und bei den Honoraren um zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend gemachte Honorarzahlungen handelt, ist die Erklärung unrichtig und bewirkt die unzutreffende Rechtsfolge, dass lediglich 60 % der erklärten Einnahmen versteuert werden, obwohl sie zu 100 % hätten nachversteuert werden müssen. Erlangt das Finanzamt hiervon nachträglich Kenntnis, ist es zur Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen berechtigt.
Hinweis
Die Entscheidung ist folgerichtig, denn wer Strafbefreiung mit einhergehender begünstigter Besteuerung erhalten will, muss "die Karten auch offen auf den Tisch legen" und darf nicht versuchen, sich in der strafbefreienden Erklärung durch unrichtige Angaben auch noch ungerechtfertigte Vorteile zu erschleich...