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Strafbare Steuerhinterziehung trotz Kenntnis des Finanzamts

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entfällt nicht deshalb, weil das Finanzamt alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel kannte.

 

Sachverhalt

Ein Angestellter der Firma P war im Einkauf tätig und kaufte in dieser Funktion diverse Elektronikbauteile aus dem europäischen Ausland ein. Ihm war bekannt, dass die Verkäufe über mehrere in Deutschland ansässige Firmen abgewickelt wurden, die nur zur Erlangung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs errichtet worden waren. Trotz dieser Kenntnis und des Wissens, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, ließ er die Eingangsrechnungen verbuchen und den Vorsteuerabzug für seine Firma vornehmen. Wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer i.H.v. 5,18 Mio. EUR wurde er schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angestellte wandte ein, dass ein bestimmter Steuerfahnder bereits vor Abgabe der ersten betrügerischen Umsatzsteuer-Voranmeldung von der "steuerstrafrechtlichen Verdachtslage" gewusst hatte und die zuständigen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden bereits so frühzeitig Kenntnis "von dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt" erlangt hatten, dass sie einen größeren Schaden hätten verhindern können. Zudem hätte der Steuerfahnder trotz seines Wissens nicht die Mitarbeiter der Firma P informiert.

Der BGH stellte klar, dass weder das Wissen noch das Schweigen des Steuerfahnders für den Schuld- oder Strafausspruch zu berücksichtigen sind. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, der die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen erfasst, setzt keine gelungene Täuschung des zuständigen Finanzbeamten voraus. Daher kommt es nicht auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden über die Unric...

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BGH 1 StR 275/10
BGH 1 StR 275/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerhinterziehung wegen Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen setzt keine gelungene Täuschung des zuständigen Finanzbeamten voraus  Leitsatz (amtlich) Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung ...

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