Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Vergütungen für Rettungshelfer, die nebenberuflich im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern tätig sind, werden von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erfasst.
Sachverhalt
Bei einem gemeinnützigen Verband der freien Wohlfahrtspflege stellte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuer - Außenprüfung fest, dass der Verein im Prüfungszeitraum Aufwandsentschädigungen an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes gezahlt und insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei behandelt hatte. Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass § 3 Nr. 26 EStG nur insoweit eingreife, als die Helfer tatsächlich Rettungseinsätze ausführten. Die eigentliche Tätigkeit im Hausnotrufdienst falle jedoch nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Aus Vereinfachungsgründen behandelte sie daher nur 50 % der Vergütungen als steuerfrei.
Außerdem war streitig, wann von einer Nebenberuflichkeit der Rettungssanitäter i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG ausgegangen werden könne. Der Prüfer war der Ansicht, dass eine Tätigkeit nur dann nebenberuflich ausgeübt werde, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehme. Gegen die vom Finanzamt erlassenen Lohnsteuer - Nachforderungsbescheide legte der Verein erfolglos Einspruch ein.
Entscheidung
Im Gerichtsverfahren bekam er jedoch Recht. Das Finanzgericht entschied, dass die an die Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen vollumfänglich der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG unterliegen. Nach der Vorschrift bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u. a. zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ...
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