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Steuerbefreiung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (zu § 4 Nr. 21 UStG)

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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses.

§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung privater Schulen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen. In 2008 sind die arbeitsmarktpolitischen Instrumente neu geregelt worden. Dabei wurde auch § 46 SGB III neu gefasst. Es wurden unter anderem die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III, Personal-Service-Agenturen nach § 37c SGB III, Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 ff. SGB III, Maßnahmen nach § 421i SGB III sowie Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a SGB III mit übernommen.

In Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE hatte die Finanzverwaltung die allgemeinen Aussagen zu diesen Maßnahmen getroffen und dabei festgelegt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass gewerbliche Unternehmen, die geförderte Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung erbringen, diese Leistung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei ausführen, wenn sie von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende beauftragt werden. In der Änderung des Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE wird jetzt klargestellt, dass solche Maßnahmen auch von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können.

Die Regelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Konsequenzen für die Praxis

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III können nicht nur durch die Träger der Grundsicherung gefördert werden, sondern auch durch die Bundesagentur für Arbeit. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die damit betrauten gewerblichen Unternehmen und anderen Einrichtungen (z. B. Berufsverbände, Kammern oder Werkstätten für behinderte Menschen) eine berufsbild...

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