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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / e) Insbesondere: gemischtgenutzte Wirtschaftsgüter

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 310

[Autor/Stand] Bei Wirtschaftsgütern, die teils betrieblich und teils privat genutzt werden, ist – mit Ausnahme von Grundstücken (vgl. hierzu Rz. 405 und Rz. 103) und "gemischten Konten" (vgl. Rz. 313) – nach h.M. in Rspr. und Literatur eine Aufteilung in Betriebsvermögen und Privatvermögen nicht zugelassen. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind also entweder in vollem Umfang zum Betriebsvermögen oder ganz zum Privatvermögen zu rechnen. Für diese Zuordnung gelten die folgenden Grundsätze:

  • Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.
  • Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gehören in vollem Umfang zum Privatvermögen.
  • Wirtschaftsgüter, die zu 50 % oder weniger, mindestens aber zu 10 % betrieblich genutzt werden, können in vollem Umfang als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandelt werden.[2]
 

Rz. 311

[Autor/Stand] Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen hat für den Betriebsausgaben-Abzug der mit diesen Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Aufwendungen keine Bedeutung. Solche Aufwendungen werden ertragsteuerlich entsprechend der privaten und betrieblichen Nutzung aufgeteilt. Auswirkungen aus der Zuordnung ergeben sich jedoch bei einer Teilwertminderung, die nur bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen berücksichtigt werden kann, und im Falle der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts durch Besteuerung der dann aufgedeckten stillen Reserven. Bewertungsrechtlich hatte die Zuordnung zum Betriebsvermögen für Besteuerungszeitpunkte vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 Bedeutung für die Wertansätze. Für das Betriebsvermögen galten die Steuerbilanzwerte, im Privatvermögen dagegen die gemeinen Werte. Aktuell ist diese Zuor...

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