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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / b) Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG)

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 405

[Autor/Stand] Nach Streichung des § 99 Abs. 2 BewG a.F. durch Art. 2 Nr. 7 ErbStRG v. 24.12.2008[2] ist für die Behandlung von Grundstücken als Betriebsvermögen (Betriebsgrundstücke) an das Ertragsteuerrecht anzuknüpfen. Grundstücke, die teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt werden, sind nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen.[3] Der Wert der Betriebsgrundstücke wird grundsätzlich nicht gesondert ermittelt. Er ist vielmehr mit dem nach der Gesamtwertmethode errechneten Unternehmenswert (meist: Er tragswert) des Betriebsvermögens abgegolten.[4] Ausnahmen gelten aber in den in Rz. 406 genannten Fällen.

 

Rz. 406

[Autor/Stand] Ab 1.1.2009 sind Betriebsgrundstücke im Rahmen der Mindestbewertung i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG (Substanzbewertung) sowie in Bezug auf die Ermittlung des gemeinen Werts für das sog. nicht betriebsnotwendige Vermögen im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens (vgl. § 200 Abs. 2 BewG) mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG festgestellten Wert anzusetzen. Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt (§ 157 Abs. 1 BewG). Für Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG und für Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln (§ 157 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 BewG).

 

Rz. 407– 412

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch
[2] 4 BGBl. I 2008, 3018.
[3] 5 Vgl. R B 95 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2019, betreffend nicht bilanzierende Steuerpflichtige.
[4] 1 Vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, § 95 BewG Rz. 15; Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 486 f.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch
[Autor/Stand...

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