Dr. Thomas Becker-Evermann
Rz. 2
Die Vorschrift des § 93 beschreibt die für den Bereich der Pflegeversicherung maßgeblichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen. Datenschutz meint dabei den Schutz des Bürgers vor Beeinträchtigung seiner Privatsphäre durch die Verarbeitung von Daten, die seine Person betreffen (vgl. Leeb/Liebhaber, JuS 2018, 534).
Nach § 93 regeln insoweit die Vorschriften des Elften Buches gemeinsam mit § 35 SGB I und den Regelungen der §§ 67 bis 84 sowie 85a SGB X den zulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten für Zwecke der Pflegeversicherung. Sie sind u. a. Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (s. u.). Die Regelung ist mit dem Ziel ins Gesetz aufgenommen worden, das einfache Auffinden der in verschiedenen Büchern des SGB normierten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen (BT-Drs. 12/5262 S. 150).
Dabei gehören zu den Regelungszielen des Neunten Kapitels – vergleichbar der Zielsetzung der datenschutzrechtlichen Normen des Krankenversicherungsrechts (vgl. hierzu Leopold, in: BeckOGK-SGB V, § 284 Rz. 3) – neben der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen beim Umgang mit Daten die Sicherung der Aufgabeneffizienz. Durch Schaffung der erforderlichen Informationsgrundlagen leistet der Gesetzgeber einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Transparenz des Leistungsgeschehens. Diese ermöglicht ihrerseits eine qualifiziertere Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung. Zudem werden die Pflegekassen hiermit in die Lage versetzt, etwaigen Missbräuchen im Bereich des Pflegeversicherungsgesetzes besser entgegenzuwirken.
Rz. 3
Das Neunte Kapitel gliedert sich in 5 Abschnitte. Der Erste Abschnitt (§§ 93 bis 103) sichert den an dem Pflegegeschehen Beteiligten die zur jewe...