0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist in das SGB XI eingefügt worden durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz -PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) und zum 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie hat zum 1.7.2008 erhebliche Erweiterungen erfahren durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift enthält eine Vielzahl von Regelungen zur Berechnung des Heimentgelts, zum Ende der Zahlungspflicht, zur Rolle des Heimträgers bei Anhaltspunkten für eine höhere Pflegestufe des Pflegebedürftigen und zur Zahlungsweise.
Sie schafft in bis dato ungeregelten Bereichen weitgehend Rechtsklarheit, wenn auch einige Fragen offen geblieben sind. Zu begrüßen ist insbesondere, dass sich der Gesetzgeber mit Abs. 2 des Problems des Dreiecksverhältnisses zwischen Pflegebedürftigem, Heimträger und Pflegekasse einschließlich des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessenlagen angenommen hat.
2 Rechtspraxis
2.1 Berechnung des Heimentgelts und Pflegeplatzgarantie (Abs. 1)
Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 knüpft an die Vorschriften des § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 an.
Danach erhalten zugelassene Pflegeheime eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegesätze, vgl. § 84 Abs. 1), ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie, soweit gesetzlich möglich (vgl. § 82 Abs. 3), einen anteiligen Umlagebetrag für ihre Investitionsaufwendungen.
Abs. 1 Satz 1 fasst diese 3 Positionen unter dem Begriff des Gesamtheimentgelts zusammen und stellt klar, dass für die Berechnung dieses Gesamtheimentgeltes das Tagesprinzip gilt. Der Aufnahmetag ist dabei der erste vergütungspflichtige Tag.
Ebenfalls vergütungspflichtig ist gemäß Abs. 1 Satz 2 der Tag der Entlassung des pflegebedürftigen H...