1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, u. a. durch das Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften – Pflegestudiumstärkungsgesetz v. 12.12.2023 (BGBl. I Nr. 359) mit Wirkung zum 16.12.2023. Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026 zum Teil umfassend geändert.
1.1 Inhalt der Norm
Rz. 2
Abs. 1 macht deutlich, dass eine umfassende pflegerische Versorgung nur im Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte sichergestellt werden kann.
Rz. 3
Abs. 2 nimmt sodann eine Konkretisierung vor. Neben den gemeinnützigen, privaten und öffentlichen Trägereinrichtungen, den Pflegekassen und den Ländern sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch die Angehörigen, Nachbarn, Mitglieder von Selbsthilfeeinrichtungen sowie kirchliche und karitative Organisationen einbezogen werden.
Rz. 4
Abs. 3 betrifft die Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige.
Rz. 5
Abs. 3a regelt die Finanzierung von Modellvorhaben zur Entwicklung oder Erprobung innovativer Versorgungsansätze unter besonderer Berücksichtigung einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung des Personals in Pflegeeinrichtungen.
Rz. 6
Abs. 3b regelt die Finanzierung von Modellprojekten zur Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeei...