Rz. 18
Abs. 3 Satz 1 bestimmt für verschiedene Personenkreise, dass der Anspruch auf einen Beitragszuschuss für die Dauer von Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten bleibt.
Betroffen hiervon sind sowohl Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Abs. 1 oder 2 hatten als auch Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sowie Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.11.1991. Die Vorschrift entspricht § 257 Abs. 3 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44 zu § 57), der explizit auf den Personenkreis der versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldbezieher nach § 5 Abs. 3 SGB V verweist. Der Zuschuss wird nur gezahlt, sofern das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen der Abs. 5 und 6 erfüllt.
Rz. 19
Nach Abs. 3 Satz 2 beträgt der Zuschuss die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 1 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 Satz 1 zu zahlen haben.
Damit ist klargestellt, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose vom Leistungsempfänger selbst aufzubringen ist.
Rz. 20
Nach Abs. 3 Satz 3 gilt die Regelung in Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Der Verweis bewirkt, dass im Falle des gleichzeitigen Bezugs mehrerer Vorruhestandsleistungen die Zahlungspflichtigen die Beitragszuschüsse anteilig zahlen müssen.