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Sommer, SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pfl ... / 2.1.1 Ort der Pflegesicherstellung/Häuslichkeitsbegriff

Katharina Brand
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Rz. 5

Eine dieser Voraussetzungen ist die eigenständige Sicherstellung häuslicher Pflegehilfe durch den Pflegebedürftigen, also die Pflege in häuslicher Umgebung. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder auch ein beliebig anderer Haushalt sein, in den der Pflegebedürftige aufgenommen und gepflegt wird. Die häusliche Pflege wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt, gleichgültig, ob er seine Haushaltsführung noch eigenverantwortlich regeln kann oder nicht (vgl. § 36 Abs. 1). Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Pflegegeld hingegen, wenn sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 72 aufhält (Pflegeheim). Hier bestehen Leistungsansprüche nur im Rahmen des § 43.

Hält sich der Pflegebedürftige in einer nicht zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung auf (nicht Einrichtungen nach § 71 Abs. 4), so besteht aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege Anspruch auf Pflegegeld.

 

Rz. 6

Für Pflegebedürftige, die internatsmäßig in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind, kommt für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (Wochenenden, Ferienzeiten) unter Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 43a ebenfalls eine (eingeschränkte) Pflegegeldzahlung in Betracht (Zahlweise vgl. Rz. 10 ff.).

 

Rz. 7

Begibt sich der Pflegebedürftige ins Ausland, so wird die ordnungsgemäße und der Pflegesituation entsprechende Pflege unterstellt und der Pflegegeldanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen aufrechterhalten (§ 34 Abs. 1 Nr. 1). Dauert hingegen der Auslandsaufenthalt länger als 6 Wochen oder verlegt der Pflegebedürftige seinen Wohn- und Aufenthaltsort ins Ausland, wird der Pflegeanspruch ruhend gestellt. Insbesondere seit dem Urte...

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