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Sommer, SGB XI § 130 Verordnungsermächtigung

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 130 wurde durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das Gesetz neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Näheres über die Einrichtung und Aufgaben der zentrale Stelle, das Zulageverfahren für die Förderung der privaten Pflegevorsorge, den Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und zentraler Stelle sowie über die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen anfallenden Verwaltungs- und Abschlusskosten zu regeln. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit Erlass der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (PflvDV) v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2994) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ist am 4.1.2013 in Kraft getreten.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Ziel der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung ist es, zur Durchführung der Pflegevorsorgeförderung einheitliche Verfahrensvorschriften zu schaffen, die in wesentlichen Teilen an die Regelungen des § 128 anknüpfen und deren Inhalte ergänzen. Dazu gehört auch das Bestreben, durch Verordnung die Rahmenbedingungen des elektronischen und automatisierten Datenübermittlungsverfahrens für die am Zulageverfahren beteiligten Akteure hinreichend zu konkretisieren, um eine effiziente Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten.

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 130 Verordnungsermächtigung
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 130 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln ...

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