0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung knüpft an die übergreifende Zielsetzung des SGB IX an und soll integrationsorientierend wirken. Es gilt, den Belangen chronisch kranker und behinderter Menschen im Sinne von mehr Teilhabe zu entsprechen, ihnen Selbstbestimmung zu ermöglichen und die durch Behinderung bzw. chronische Krankheiten bedingten Nachteile auszugleichen (so Begründung in BT-Drs. 15/1525 S. 79).
Rz. 2a
Nach der Überschrift der Vorschrift nimmt die Regelung lediglich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Bezug, was aber ggf. die Leistungserbringung und das Leistungserbringungsrecht einschließt. Auf das Mitgliedschafts- oder Beitragsrecht hat die Vorschrift daher keinen Einfluss (vgl. BSG, Urteil v. 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R).
Rz. 2b
Der Begriff des behinderten Menschen nimmt auf § 2 Abs. 1 SGB IX Bezug, wonach Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Begriffsbestimmung der Behinderung in § 2 SGB IX wird mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 dahingehend neu gefasst, dass sie bei Menschen vorliegt, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der glei...