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Sommer, SGB V § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwil ... / 2.2.2 Ausnahmen und anwendbare Vorschriften (Satz 3 bis 5)

Katharine Kleine
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Rz. 17

Von dem Gründungszuschuss nach § 59 SGB III ist der Betrag, der zur sozialen Sicherung vorgesehen ist (300,00 EUR), nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zur Bemessung der Beiträge zu zählen (vgl. BT-Drs. 16/1696 S. 32). Als Mindestbeitrag wird bei diesen Personen nach Abs. 4 Satz 2 kalendertäglich der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zur Beitragsbemessung herangezogen. Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde in Satz 3 der Verweis auf den Existenzgründungszuschuss aufgehoben (BGBl. I S. 2854), der bisher nur zur möglichen Bearbeitung von Altfällen bestehen geblieben war (vgl. BT-Drs. 17/6277 S. 119).

 

Rz. 17a

Rückwirkend zum 1.1.2009 wurde in Abs. 2 Satz 4 eingefügt und der bisherige Satz 4 zu Satz 5. Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften stellte damit klar, dass das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI von der Beitragserhebung ausgenommen wird. Damit wurde die anders lautende Regelung in § 4 Nr. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wirkungslos. Dies gilt auch für weitergereichtes Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der privaten Pflege-Pflichtversicherung, anteilig von der Beihilfe oder nach entschädigungsrechtlichen Regelungen erhalten hat. Sollte der Betrag des weitergereichten Pflegegeldes höher sein, ist der darüber hinausgehende Anteil beitragspflichtig (vgl. BT-Drs. 16/13428 S. 94).

 

Rz. 18

Satz 5 enthält einen Verweis auf die verschiedenen Beitragsbemessungsvorschriften für Versicherungspflichtige. Obgleich Satz 5 keinen expliziten Verweis auf §§ 226 ff. vorsieht, sind in Anwendung der Formulierung in Abs. 2 Satz 1 bei freiwilligen Mitgliedern das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge und A...

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