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Sommer, SGB V § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versich ... / 2 Rechtspraxis

Katharine Kleine
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2.1 Beitragspflichtige Einnahmen (Satz 1 Nr. 1 bis 3)

 

Rz. 3

§ 237 bestimmt enumerativ, welche Einnahmen bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Satz 1 nennt als beitragspflichtige Einnahme den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) und das Arbeitseinkommen (Nr. 3). Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 7/94).

 

Rz. 4

Zur Begriffsbestimmung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) verweist Satz 4 auf §§ 228 und 229. Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen (vgl. auch Komm. zu § 226 Rz. 11).

 

Rz. 4a

Für Renten nach Satz 1 Nr. 1 und für Versorgungsbezüge nach Satz 1 Nr. 2 gilt gleichermaßen das Bruttoprinzip. Demnach ist es ausgeschlossen, Ausgaben als Minderung der Einkünfte zu berücksichtigen, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 12 KR 24/98 R). Das BSG führt dazu, dass auch abgetretene, gepfändete, aufgerechnete, verrechnete und abgezweigte Teile der Rente und/oder Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn die Auszahlung im konkreten Fall wegen Pfändungen oder Abtretungen nicht an den Inhaber des Stammrechts, sondern an einen Dritten erfolgt (vgl. BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 28/93; BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 47/91; Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., Stand: 1.4.2025, § 237 Rz. 21).

 

Rz. 4b

In § 15 SGB IV findet sich die Legaldefinition des Arbeitseinkommens (weitere Einzelhei...

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