1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12. Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind und daneben eine Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, werden von § 237 nicht erfasst. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt § 237 auch für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragspflichtige Einnahmen (Satz 1 Nr. 1 bis 3)
Rz. 3
§ 237 bestimmt enumerativ, welche Einnahmen bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Satz 1 nennt als beitragspflichtige Einnahme den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1), den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) und das Arbeitseinkommen (Nr. 3). Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 7/94).
Rz. 4
Zur Begriffsbestimmung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) verweist Satz 4 auf §§ 228 und 229. Unter dem Zahlbetrag der Rente, obgleich es an einer ausdrücklichen Definition im Gesetz fehlt, ist der unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag ohne die Kinderzuschüsse nach § 270 SGB VI zu verstehen (vgl. auch Komm. zu § 226 Rz. 11).
Rz. 4a
Für Renten nach Satz 1 Nr. 1 und für Versorgungsbezüge nach Satz 1 Nr. 2 gilt gleichermaßen das Bruttoprinzip. Demnach ist es ausgeschlosse...