Rz. 46
Schneider, Versorgungsbezüge – Beitragspflichtige und beitragsfreie Versorgungsbezüge von A bis Z, DOK 1983, 890.
Rz. 47
Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis als DO-Angestellter in die Beitragspflicht ist mit dem Grundgesetz vereinbar:
BSG, Urteil v. 18.12.1984, 12 RK 33/83.
Es ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass seit dem 1.1.1983 Beiträge auch von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhoben werden:
BSG, Urteil v. 18.12.1984, 12 RK 11/84.
In der Krankenversicherung ist eine Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig, wenn der Rentner der Einrichtung nur aufgrund einer früheren Berufstätigkeit beitreten konnte, auch wenn er während der Mitgliedschaft keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge allein getragen hat:
Fortführung von BSG, Urteil v. 18.12.1984, 12 RK 36/84; BSG, Urteil v. 11.12.1987, 12 RK 3/86; v. 10.6.1988, 12 RK 24/87; v. 8.12.1988, 12 RK 46/86.
Das Ruhegeld eines Bezirksschornsteinfegermeisters zählt zu den Versorgungsbezügen. Seine Einbeziehung zu den beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
BSG, Urteil v. 22.04.1986, 12 RK 50/84.
Leistungen der GEMA-Sozialkasse zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen sind keine der Rente vergleichbaren Einnahmen i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V:
BSG, Urteil v. 17.10.1986, 12 RK 16/86.
Die Einbeziehung von Renten berufsständischer Versorgungswerke in die Beitragspflicht verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil Einkünfte aus ...