Rz. 17
Nach Abs. 2 sind Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur beitragspflichtig, wenn sie monatlich einen Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen.
Rz. 17a
Unerheblich ist, ob die Mindestgrenze lediglich von Einnahmen nach Nr. 3 und/oder Nr. 4 erreicht wird. Denn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind zu addieren (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.5.2019, L 11 KR 4035/18).
Rz. 17b
Wird der Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße durch Versorgungsbezüge (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), insgesamt überschritten, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; bis zum 31.12.2020 ist § 27 Abs. 1 SGB IV nicht anzuwenden.
Rz. 17c
Die Ausgangssituation vor der Änderung des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Einfügen einer Freibetragsregelung bestand darin, dass die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge den weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung hemmte. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner haben – auch noch aktuell wegen § 250 Abs. 1 Nr. 1 – die auf die Versorgungsbeiträge entfallenden Beiträge allein zu tragen. Dies verringerte die Attraktivität von Betriebsrenten und führte vielfach dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber entsprechenden Angeb...