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Sommer, SGB V § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft / 2.3.3 Kündigung zugunsten einer Familienversicherung

Wolfgang Klose †
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Rz. 40

Eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft schließt nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 eine Familienversicherung aus. Damit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung durchgeführt werden kann, bedarf es daher der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft. Diese ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich, was die ausdrückliche Mitteilung dieser Zwecksetzung in der Kündigungserklärung erforderlich macht; insbesondere in den Fällen, in denen die Familienversicherung bei einer anderen Krankenkasse bestände und/oder nach der Kündigung durchgeführt werden soll.

 

Rz. 41

Auch das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass die Kündigung ausdrücklich erklärt und auch wirksam wird. Für diese Kündigung ist in § 175 Abs. 4 Satz 8 ausdrücklich geregelt, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 und 4 nicht gelten, also keine Bindungsfrist einzuhalten ist, keine Mitgliedsbescheinigung einer anderen Krankenkasse vorgelegt und kein Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden muss. Soll oder kann die Familienversicherung jedoch nur bei einer anderen Krankenkasse bestehen oder durchgeführt werden (§ 10 Abs. 5), die dann auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 zu prüfen hat, sollte sich die Krankenkasse das Bestehen einer Familienversicherung von der anderen Krankenkasse bestätigen lassen.

 

Rz. 42

Grundsätzlich ist jedoch für die Wirksamkeit der Kündigung die Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, d. h., die Kündigung wird erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt, wirksam.

 

Rz. 43

Die Neufassung der Regelung durch das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte v. 27.7.2001...

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