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Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2 Rechtspraxis

Norbert Finkenbusch
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2.1 Betroffene Versorgungszusagen (Abs. 1)

2.1.1 Einstandspflicht und Beihilfe (Satz 1)

 

Rz. 5

Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals trifft Krankenkassen, die eine direkte Einstandspflicht als Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für Versorgungszusagen haben. Aufgrund der Beschäftigung von DO-Angestellten (vgl. Komm. zu § 169) betrifft die Vorschrift daher insbesondere Orts- und Innungskrankenkassen. Die Norm gilt nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durchführt und in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse führt (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Ebenfalls ausgenommen ist die Knappschaft als Bestandteil der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die knappschaftliche Krankenversicherung ist als unselbstständige Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in einen Verwaltungsverbund integriert und nicht als Krankenkasse in der Rechtsform einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig.

 

Rz. 6

Eine direkte Einstandspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten zusagt, selbst und ohne Einschaltung eines Dritten Leistungen der Altersversorgung zu gewähren. Der Beschäftigte verfügt dabei über einen unmittelbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber, der Träger der Versorgung ist. Für die unter § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG fallenden Versorgungszusagen gilt das, wenn Durchführungswege gewählt wurden, die eine Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG ausgelöst haben (u. a. Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds, BT-Drs. 16/9559 S. 22).

 

Rz. 7

Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals betrifft daher nicht Krankenkassen, sowe...

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