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Sommer, SGB V § 103 Zulassungsbeschränkungen / 2.2.1 Überblick

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 30

Überversorgung ist nach § 101 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 16b Ärzte-ZV und § 24 BPL-RL anzunehmen, wenn zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich ermittelten lokalen Verhältniszahl der Arztgruppe eine Überschreitung von 10 % besteht, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist. Liegt der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter der 110 %-Grenze, besteht keine Zulassungsbeschränkung und Neugründungen von Vertragspraxen sind möglich.

 

Rz. 31

Bei der Feststellung bzw. Berechnung einer Überversorgung hat der Landesausschuss auf der Basis der Zuordnung des zu prüfenden Planungsbereiches (vgl. Anlage 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie) sowie auf der Grundlage der für die betreffende Arztgruppe maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahlen wie folgt zu verfahren:

  1. Gegebenenfalls sind Korrekturfaktoren nach den § 19 (Anrechnungsfaktoren bei Hausärzten), § 20 (Anrechnungsfaktor für überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte für deren übrige Tätigkeit im Fachgebiet), und § 21 (Berücksichtigung von Anrechnungsfaktoren bei Zulassungen und Anstellungen) BPL-RL vorzunehmen. Die KV leistet im Rahmen ihrer Unterstützung die dafür notwendigen Vorarbeiten, sodass der Landesausschuss dazu keine eigenen Berechnungen durchführen muss.
  2. Eine eventuelle Überversorgung ist durch Vergleich der beiden Verhältniszahlen gemäß § 24 BPL-RL festzustellen. Ergibt der danach vorzunehmende Vergleich zwischen der für den Planungsbereich maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahl für die Arztgruppe und der für den Planungsbereich ermittelten lokalen Verhältniszahl für die entsprechende Arztgruppe eine Überschreitung um 10 %, ist Überversorgung anzunehmen. Dies gilt auch bei der Anwendung von...

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