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Sommer, SGB V § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf ... / 2.1.6 Eingeschränktes Dispositionsrecht und dessen Folgen

Siegfried Wurm
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Rz. 33

Grundsätzlich kann jeder Versicherte entscheiden, ob er

  • bei antragsabhängigen Sozialleistungen (§ 19 Satz 1 SGB IV) einen Leistungsantrag stellen will oder nicht,
  • einen gestellten Antrag wieder zurücknehmen will oder
  • bestimmen will, dass der Reha-Antrag nicht die Wirkung eines Rentenantrages haben soll oder
  • – falls er mit einer Umwandlung des Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag einverstanden ist – die Rente erst später beginnen soll.

Demgemäß ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich statthaft, einen Rentenantrag bis zum Ergehen eines Rentenbescheides und auch darüber hinaus – etwa bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist – zurückzunehmen.

Dieses gilt jedoch nicht, sobald die Krankenkasse den Versicherten zur Stellung eines Rehabilitationsantrags aufgefordert hat; ab diesem Zeitpunkt bedarf jede Änderung des Antrags und seiner Folgen der Zustimmung der Krankenkasse (BSG, Urteile v. 26.6.2008, B 13 R 37/07 R, und v. 7.12.2004, B 1 KR 06/03 R). Hierzu führt Ziff. 8.2.3 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 7.9.2022 (Fundstelle: Rz. 54) Folgendes aus: "Werden Versicherte nach § 51 SGB V zur Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe mit daraus folgenden möglichen Konsequenz eines Rentenantragsverfahrens aufgefordert, so ist dieser in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt. Dies bedeutet, dass der Versicherte ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht mehr eigenständig in das laufende Verfahren eingreifen darf. Die Dispositionsfreiheit der Versicherten wird auch dann eingeschränkt, wenn die Aufforderung bereits ergeht, bevor die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Letzteres kann bereits dem Gesetzeswortlaut entnommen werden, der in § 51 Abs. 1 SGB V den Krankengeldbezug der Versicherten nicht als Voraussetzung nennt. Im Gegenteil erlaubt er die Aufforderung bereits dan...

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