0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 9.6.2021 eingefügt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wird zur Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) beauftragt, ein bundesweit nutzbares zentrales Vermittlungsportal bereitzustellen, in dem Telemedizinische Leistungen (z. B. Videosprechstunde) an Versicherte vermittelt werden.
Rz. 1a
Art. 1 Nr. 74 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Über die Infrastruktur der KBV zur Vermittlung von telemedizinischen Leistungen werden auch Präsenztermine vermittelt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Versicherte sollen besser über telemedizinische Versorgungsangebote informiert werden und einen besseren Zugang zu dieser Form der Leistungserbringung zu erhalten. Die KBV wird dafür zur Unterstützung der KV beauftragt, ein bundesweit nutzbares zentrales Vermittlungsportal bereitzustellen, in dem Versicherte Termine der Videosprechstunde buchen können. Die Norm dient der besseren Information der Versicherten über die telemedizinischen Versorgungsangebote und damit der Stärkung der Telemedizin. Insbesondere sollen Versicherte sowohl bei dringender Behandlungsbedürftigkeit als auch für weniger dringliche Arzttermine Videosprechstunden und telemedizinische Befunderhebungen beanspruchen können. Dritte können das Portal gebührenpflichtig nutzen. Die Vertragsärzte können der Weitergabe ihrer Daten an Dritte widersprechen. Das System wird schrittweise ausgebaut und vermittelt zukünftig auch Präsenztermine.
2 Rechtspraxis
2.1 Vermittlung von Behandlungsterminen (Abs. 1)
Rz. 3
Die KBV unterstützt die KV u. a.